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Einkaufsbedingungen

(Stand 01.05.2019)

Geltungsbereich

1.1 Diese Einkaufsbedingungen (EB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen der Firma KRUG GmbH - IKRU (nachfolgend KRUG genannt) und dem Lieferanten für alle vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

1.2 Diese EB liegen allen Geschäften mit den Lieferanten zugrunde. Sie gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

1.3 Diese EB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, KRUG würde diese ausdrücklich schriftlich anerkennen.

1.4 KRUG ist berechtigt, die Bestimmungen mit Wirkung für die Zukunft gegenüber dem Lieferanten durch eine entsprechende Mitteilung jederzeit zu ändern.

2. Angebote

2.1 Angebote von Lieferanten werden als Vertragsanträge, ausschließlich zu den EB von KRUG, angenommen. Angebote sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet sich der Lieferant, das Angebot 6 Wochen, vom Datum des Angebotes an gerechnet, aufrechtzuerhalten.

2.2 Angebote und Kostenvoranschläge sind verbindlich und für KRUG kostenfrei abzugeben.

3. Bestellungen/Preise

3.1 Vereinbarungen und Bestellungen sind für KRUG nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt oder nach mündlicher oder fernmündlicher Erteilung schriftlich bestätigt werden.

3.2 Aus mündlichen oder fernmündlichen Bestellungen, Auskünften, Zusagen etc. können keine Rechte gegen KRUG hergeleitet werden. Solche mündlichen Erklärungen sind nur bindend, wenn sie von KRUG schriftlich bestätigt werden oder wenn KRUG nachweislich auf die Schriftform verzichtet hat.

3.3 Alle in Angeboten des Lieferanten genannten Preise sind als Festpreis zu werten. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (Incoterms 2010), einschließlich Verpackung, zzgl. der zum Zeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.

3.4 Für den Fall, dass bei Auftragserteilung durch KRUG der Preis nicht genau feststeht, ist der Preis vom Lieferanten spätestens mit der Auftragsbestätigung anzugeben.

4. Auftragsbestätigungen/Rechnungen/Lieferscheine

Auftragsbestätigungen und Rechnungen sind KRUG in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail, Fax) zuzusenden; sie dürfen nicht der Ware beigelegt werden. Lieferscheine müssen der Ware beigelegt werden. Auf allen Dokumenten sind neben der genauen Bezeichnung des Lieferumfanges nach Artikel, Art und Menge insbesondere Bestellnummern und Besteller anzugeben.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Die Zahlungsfrist beginnt mit der erfolgten Anlieferung, frühestens jedoch mit Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, nicht jedoch vor dem vereinbarten Liefertermin. Ist keine gesonderte Zahlungsfrist schriftlich vereinbart, so erfolgt die Zahlung entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

5.2 Die Ausübung eines vom Lieferanten erklärten Eigentumsvorbehalts ist nur bei vorherigem Rücktritt vom Vertrag möglich.

6. Lieferung/Verzug

6.1 Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind für den Lieferanten verbindlich. Die Liefertermine verstehen sich für den Eingang der Lieferung bei der von KRUG genannten Lieferanschrift.

6.2 Ist absehbar, dass die Lieferung nicht fristgerecht erfolgen wird, so hat der Lieferant an KRUG dies unverzüglich, in dringenden Fällen telefonisch, in Schrift- oder Textform mitzuteilen und die Gründe sowie die voraussichtliche Lieferzeit anzugeben. Unterbleibt diese Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, so haftet der Lieferant für etwaige Verzögerungen und deren Folgen.

6.3 Kommt der Lieferant mit der Lieferung/Leistung in Verzug, ist KRUG berechtigt, für jeden angefangenen Arbeitstag der Verzögerung eine Entschädigung in Höhe von 0,2 % - insgesamt jedoch von höchstens 5 % - vom Wert der Gesamtauftragssumme einzubehalten (sog. Vertragsstrafe). Der Lieferant kann KRUG nachweisen, dass KRUG kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Anspruch von KRUG auf Erfüllung des Vertrages und weitergehenden Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.

6.4 KRUG ist berechtigt, eine entsprechende Vertragsstrafe mit Ansprüchen des Lieferanten zu verrechnen.

6.5 Jeder Lieferung sind die notwendigen Lieferpapiere beizufügen.

6.6 Bei unvollständigen oder unrichtigen oder verspätet eingehenden Versandpapieren hat der Lieferant die daraus resultierenden Folgen zu tragen.

6.7 Die Lieferungen erfolgen einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung frei Lieferanschrift.

7. Annahmebefreiung

Soweit KRUG durch Arbeitskämpfe oder durch höhere Gewalt verhindert ist, den Liefergegenstand anzunehmen, ist KRUG für diese Zeit von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Annahme befreit.

8. Gefahrübergang

Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr des Untergangs der Lieferung/Leistung auf KRUG nach Lieferung an die vereinbarte Lieferanschrift über. Beim Werkliefervertrag verbleibt das Risiko bis zur vollständigen Abnahme der gesamten Leistung durch KRUG beim Lieferanten.

9. Liefermengen

Dem Lieferanten ist nur erlaubt, die von KRUG bestellte Menge zu liefern. Abweichende Mengen werden von KRUG nur akzeptiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Lieferpapiere auf seine Kosten rechtzeitig beizustellen. Hängt die Abnahme der Lieferung von einer vollständigen Dokumentation ab, gerät KRUG nicht in Annahmeverzug, wenn die entsprechenden Unterlagen nicht mit einer angemessenen Prüfungszeit vorgelegt wurden.

10.Teillieferungen

Bei Teillieferungen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung gilt die Leistung erst dann als von dem Lieferanten erbracht, wenn diese vollständig geliefert wurde. Der Lieferant trägt die durch Teillieferungen entstandenen Mehrkosten in Bezug auf Transport, Verpackung etc. Teillieferungen sind nicht als ein jeweils in sich abgeschlossenes Geschäft zu bewerten. Sämtliche Ansprüche von KRUG hinsichtlich einer vertraglich vereinbarten Leistung werden durch Teillieferungen nicht berührt, insbesondere nicht hinsichtlich der Sachmängelhaftung. Bei Abrufaufträgen ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Abrufmengen so bereitzustellen, dass er den Liefertermin als Fixtermin einhalten kann.

11.Beschaffenheit

Sind in Bezug auf die Leistungserbringung bestimmte Qualitäten oder Güteklassen abgesprochen, so gelten sie als vereinbarte Beschaffenheit.

12. Werkzeuge/Unterlagen/Zeichnungen

Der Lieferant verpflichtet sich, zum Zwecke der Auftragsdurchführung von KRUG erhaltene Werkzeuge, Prüfmittel, Unterlagen, Pläne, Muster, Zeichnungen, Datenträger etc. mit der erforderlichen Sorgfalt und Vertraulichkeit zu behandeln. An ihnen erwirbt er kein wie immer geartetes Zurückbehaltungsrecht. Er darf sie Dritten nur zum vertragsgemäßen Gebrauch zugänglich machen.

13. Sachmängelhaftung

13.1 Der Lieferant gewährleistet, dass alle Lieferungen dem Vertrag und sämtliche anderen gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Form und dem Stand der Technik entsprechen.

13.2 Die Sachmängelhaftungsfrist beträgt zwei Jahre, beginnend mit der Inbetriebnahme oder technischen Endabnahme der Lieferung durch KRUG bzw. bei Lieferungen ohne vorgesehene Inbetriebnahme/technische Endabnahme mit dem Tag der Anlieferung.

13.3 Bei Lieferungen, die von KRUG zur Weiterveräußerung angeschafft werden, beginnt die Sachmängelhaftungszeit mit der Inbetriebnahme oder technischen Endabnahme durch den Endkunden. Bei Lieferungen, bei denen keine Inbetriebnahme oder technische Endabnahme erfolgt, beginnt die Sachmängelhaftungszeit mit der Anlieferung beim Endkunden. Sie endet jedoch spätestens 3 Jahre nach der Anlieferung bei der im Vertrag genannten Versandanschrift.

13.4 Bei mangelhafter Lieferung ist KRUG berechtigt, innerhalb der Sachmängelhaftungszeit die ihm gesetzlich zustehenden Ansprüche wahlweise geltend zu machen.

13.5 KRUG steht auch bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung zu.

13.6 Kosten infolge mangelhafter Lieferung des Vertragsgegenstandes, insbesondere im Bereich von Transport-, Wege-, Arbeitskosten, hat der Lieferant zu tragen.

13.7 Die Sachmängelhaftungszeit ist zwischen der Anzeige des Mangels und dessen Beseitigung oder bis zu einer eventuellen Verweigerung der Erfüllung der Sachmängelhaftungsansprüche durch den Lieferanten gehemmt. Für zu ersetzende oder nachzubessernde Teile beginnt sie erneut mit Wiederherstellung der vertragsgemäßen, mängelfreien Verwendungsfähigkeit der Leistung.

13.8 Durch Annahme oder Verwendung der Leistung verzichtet KRUG nicht auf die im Vorfeld bezeichneten Ansprüche.

13.9 KRUG wird unverzüglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs nach Eingang von Produkten prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Weitergehende Untersuchungspflichten obliegen KRUG nicht.

14. Produkthaftung

Wird KRUG von Dritten aufgrund einer Produkthaftung in Anspruch genommen, die durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht wurde, verpflichtet sich der Lieferant, KRUG von derartigen Ansprüchen freizustellen und sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, zu tragen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15. Schutzrechte Dritter

Der Lieferant garantiert, dass die Lieferung frei von Schutzrechten Dritter ist und verpflichtet sich, KRUG von allen Schäden und Kosten freizustellen, die aus der Nichteinhaltung dieser Garantiezusage oder der Untersagung des Gebrauchs der Lieferung durch Dritte entstehen. Ansprüche für derartige Mängel verjähren 10 Jahre nach Anlieferung.

16. Geheimhaltung

Der Lieferant verpflichtet sich, zur Geheimhaltung bezogen auf sämtliche kaufmännischen Unterlagen, finanzielle und technische Daten, insbesondere Muster oder Modelle (Informationen), die während der Vertragslaufzeit bekannt werden. KRUG verpflichtet sich, zur Geheimhaltung in eben diesem Umfang. Die Verpflichtung beginnt ab erstmaliger Kenntnis und dauert 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung an. Die Verpflichtung entfällt, wenn die Informationen öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich oder diese dem Dritten nachweislich bereits bekannt waren. Ferner dann, wenn eine Partei aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder kraft behördlichen Verwaltungsaktes zur Offenlegung verpflichtet war.

17. Gerichtsstand/anwendbares Recht

17.1 Gerichtsstand ist der Sitz von KRUG. KRUG ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

17.2 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG).

18. Schlussbestimmungen

18.1 Mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn diese in Schrift- oder Textform bestätigt werden.

18.2 Sollte eine Bestimmung in diesen EB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Klauseln davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, sich gemeinsam auf eine Ersatzbestimmung zu einigen, die wirksam, durchsetzbaren für den Zweck der Bestellung und zum Schutz der beiderseitigen Interessen geeignet ist. § 139 BGB findet keine Anwendung.