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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(Stand 01.05.2019)

A. Allgemeines

Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen der Firma KRUG GmbH - IKRU (nachfolgend KRUG genannt) und dem Auftraggeber (AG) für alle durch KRUG zu erbringenden Leistungen, insbesondere dienst- und werkvertragliche Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG.

1.2 Diese AGB liegen allen Geschäften mit dem AG zugrunde. Sie gelten Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, KRUG würde diese ausdrücklich schriftlich anerkennen.

1.4 KRUG ist berechtigt, die Bestimmungen mit Wirkung für die Zukunft gegenüber dem AG durch eine entsprechende Mitteilung jederzeit zu ändern.

2. Angebote/Unterlagen

2.1 Die Angebote von KRUG sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 An Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich KRUG die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch KRUG Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch KRUG.

3. Preise/Zahlungsbedingungen

3.1 Es gilt ergänzend die Preisliste von KRUG in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis, nach Stundenaufwand oder Aufmaß vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann KRUG eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. KRUG ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn KRUG den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eingetretene Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von KRUG. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.

3.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist KRUG berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.

3.4 Sämtliche Rechnungen von KRUG sind sofort nach Erhalt fällig und innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zu begleichen.

3.5 Der AG kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtkräftig festgestellt sind. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche aus dem Rücktritt vom Vertrag.

4. Lieferung

4.1 Die Lieferung von KRUGerfolgt ab Werk gemäß Incoterms 2010. Der Umfang und der Liefertermin ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Lieferfristen beginnen nicht vor vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten zu laufen.

4.2 Die Wahl der Versandart erfolgt durch KRUG. Dies gilt nicht, wenn der AG eine ausdrückliche Weisung erteilt hat. Abweichende Vereinbarungen in Text- oder Schriftform sind möglich. Teillieferungen sind zulässig und werden getrennt berechnet.

4.3 Die Lieferverpflichtung von KRUG steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung von KRUG zu vertreten ist. Bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes wird unwiderleglich vermutet, dass die Nichtbelieferung von uns nicht vertreten wird. Ist es absehbar, dass die Lieferung nicht fristgerecht erfolgen kann, wird KRUG den AG in Schrift- oder Textform hierüber informieren und die Gründe sowie die voraussichtliche Lieferzeit mitteilen, sofern KRUG dies möglich ist. KRUG kommt mit der Lieferung erst in Verzug, wenn KRUG erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt worden ist, KRUG die Gründe der Nichtlieferung zu vertreten hat und der AG seine Leistung vollständig erbracht hat.

4.4 Die Lieferfrist beginnt mit der Meldung des Versand- bzw. Abholbereitschaft durch KRUG und steht unter der Bedingung, dass die Gegenleistung erbracht wurde. Insoweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist die Meldung der Abnahmebereitschaft oder der Abnahmetermin maßgeblich.

5. Termine/ Verletzung von Mitwirkungspflichten

5.1 Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt KRUG diese nach eigenen billigen Ermessen in Abstimmung mit dem AG.

5.2 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.

6. Verzug

6.1 KRUG haftet bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von KRUG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Recht von KRUG zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von KRUG ist mit der vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.2 Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht vom KRUG zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis seine Wirkungen andauern. KRUG wird den anderen Teil unverzüglich über den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt informieren und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen, soweit KRUG dies möglich ist, zu beschränken. Die Information erfolgt in Text- oder Schriftform, in dringenden Fällen telefonisch. Gemeinsam mit dem anderen Teil wird KRUG das weitere Vorgehen abstimmen.

6.3 Wird die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist KRUG von der Leistungsverpflichtung befreit.

6.4 KRUG ist berechtigt, ab Eintritt des Fälligkeitstages Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

7. Haftung/Schadenersatz

7.1 KRUG haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von KRUG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von KRUG ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in 7.1 S. 1 oder 7.2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

7.2 Im Übrigen haftet KRUG nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit KRUG den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

7.3 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in 7.1 Satz 1 oder 7.2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

7.4 Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrundgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

8. Gewährleistungsansprüche

8.1 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche gegen KRUG ist, dass der AG seinen Pflichten aus § 377 HGB nachkommt, sogenannte Mängelrüge. Eine Mängelrüge ist als rechtzeitig anzusehen, wenn sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Eingang der Lieferung beim AG, bei versteckten Mängeln ab Entdeckung erfolgt. Ist die Ware von dem AG abgenommen oder hat eine vor Ort-Prüfung stattgefunden, ist die Mängelrüge insoweit ausgeschlossen, wenn der Mangel bereits zu diesem Zeitpunkt hätte festgestellt werden können. Der AG hat unverzüglich die gesamte beanstandete Ware zwecks Prüfung durch KRUG an KRUG zurückzuliefern.

8.2 Ist die Mängelrüge gemäß der Prüfung von KRUG nicht berechtigt und hatte der AG bei der Mängelrüge Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war infolge Fahrlässigkeit im Irrtum darüber, so hat der AG KRUG den entstandenen Schaden zu ersetzen. KRUG berechnet diesbezüglich eine pauschale Summe i.H.v. 100 € und die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt KRUG vorbehalten. Der AG ist berechtigt, KRUG gegenüber nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht und/oder KRUG geringere Prüfkosten als die pauschale Summe entstanden sind. Ist die Mängelrüge berechtigt, leistet KRUG nach Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Fristsetzung des AG fehl, kann der AG nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Ein Rücktritt ist bei nur geringfügigen Mängel nicht möglich.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Das Eigentum an der von KRUG gelieferten Ware geht erst dann auf den AG über, wenn er seine gesamten, auch zukünftigen Verbindlichkeiten aus der Warenlieferung von KRUG erfüllt hat (Saldo- bzw. Kontokorrentvorbehalt).

9.2 Der AG ist verpflichtet, die Vorbehaltsware von KRUG auf seine Kosten gegen Bruch-, Wasser-, Feuer- und Katastrophenschäden sowie gegen Diebstahl, Unterschlagung etc. zu versichern. Mit Abschluss des Auftrages tritt der AG im Voraus seine Forderungen gegen die Versicherung an KRUG ab.

9.3 Ein Eigentumserwerb des AG an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB durch Verarbeitung und/oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. In diesem Fall steht KRUG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltswarenwertes zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung zu. Der ver- und/oder bearbeitende Liefergegenstand dient zur Sicherung von KRUG in Höhe deren Miteigentumsanteils. Der AG ist verpflichtet, dem Eigentümer der anderen Sache von dem Eigentumsvorbehalt von KRUG Kenntnis zu geben. Die neue Sache darf nun ihrerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußert werden.

9.4 Die Be- und Verarbeitung von Lieferware erfolgt im Auftrag von KRUG, jedoch ohne KRUG zu verpflichten. Mit Abschluss des Auftrages überträgt der AG sein Eigentums- und Miteigentumsrecht an vermischter und/oder umgearbeiteter Ware, zum Rechnungswert der Vorbehaltsware auf KRUG; diese Ware wird für KRUG und unentgeltlich verwahrt.

9.5 Außerdem tritt der AG schon jetzt alle aus dem aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich vermischter und/oder umgearbeiteter Ware gegen Dritte entsprechenden Ansprüche einschließlich aller Neben-, insbesondere Sicherungsrechte, ab und zwar bei vermischter und/oder umgearbeiteter Ware zum Rechnungswert der Vorbehaltsware. Im gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsgang darf der AG Vorbehaltsware veräußern und die KRUG abgetretenen Ansprüche einziehen. Hierbei wird der AG wird alle wird auf die abgetretenen Forderungen geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderungen unverzüglich an KRUG weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des AG, ist KRUG berechtigt, die Einziehungsbefugnis des AG zu widerrufen. Außerdem kann KRUG nach vorheriger Androhung, unter Einhaltung einer angemessenen Frist, die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den AG gegenüber dessen Kunden verlangen.

9.6 Auf Anforderung von KRUG ist der AG verpflichtet, KRUG Auskunft zu erteilen über die noch in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware und die schon durchgeführten Verkäufe (Kunde, Menge, Rechnungswert und -datum). Außerdem kann KRUG jederzeit verlangen, dass die Ware gesondert gelagert und gekennzeichnet wird und dass der AG Forderungen und Gelder aus Weiterverkäufen von Vorbehaltsware buchhalterisch getrennt erfasst und die Geldeingänge jeweils sofort an KRUG abführt.

9.7 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem AG eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der AG KRUG unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung der Ware oder der neue Ware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der Ware oder Neuware an den AG erfolgt. Der AG hat mit dem Kunden auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Kunde Eigentum erwirbt.

9.8 Das Recht des AG, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit KRUG abgeschlossenen Vertrag nicht erfüllt. In diesem Fall ist KRUG berechtigt, Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und nach billigem Ermessen zu verwerten.

9.9 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag; der Verwertungserlös wird dem AG nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet; etwaige durch die Verwertung nicht abgedeckte restliche Zahlungsforderungen und Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

10. Verjährung

10.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die vorstehenden ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

10.2 Die Verjährungsfristen nach 10.1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen KRUG, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

10.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigen Verschweigen eines Mangels oder soweit KRUG eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen hat.
b) die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle - nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender - schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaften verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

10.5 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

10.6 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und Neubeginn von Fristen unberührt.

10.7 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt 10.1 Satz 1.

10.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11.Nutzungsrechte

Für sämtliche von KRUG im Auftrag des AG entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt KRUG dem AG mit vollständiger Bezahlung das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.

12.Geheimhaltung

Der AG verpflichtet sich, zur Geheimhaltung bezogen auf sämtliche kaufmännischen Unterlagen, finanzielle und technische Daten, insbesondere Muster oder Modelle (Informationen), die während der Vertragslaufzeit bekannt werden. KRUG verpflichtet sich, zur Geheimhaltung in eben diesem Umfang. Die Verpflichtung beginnt ab erstmaliger Kenntnis und dauert 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung an. Die Verpflichtung entfällt, wenn die Informationen öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich oder diese dem Dritten nachweislich bereits bekannt waren. Ferner dann, wenn eine Partei aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder kraft behördlichen Verwaltungsaktes zur Offenlegung verpflichtet war.

13. Schutzrechte Dritter

Der AG haftet gegenüber KRUG dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch KRUG ausschließen oder beeinträchtigen.

B. Werkverträge

14.Besondere Bedingungen für Werkverträge

Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen dem AG und KRUG gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:

14.1 Der Auftrag wird grundsätzlich in den Fertigungsräumen von KRUG durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG kann vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen dies erforderlich machen sollten.

14.2 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des AG durchgeführt wird, ausschließlich KRUG. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AG, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.

14.3 Der Leistungsfortschritt wird vom AG durch Unterzeichnung der ihm vorgelegten Berichte bestätigt. Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:

14.3.1 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

14.3.2 Der AG ist verpflichtet, KRUG unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält KRUG zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.

14.3.3 Wenn der AG trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich einen Mangel anzeigt, kann ihm KRUG in Textform eine angemessene Frist zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern KRUG hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der AG innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert hat. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der AG beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen (Konkludente Abnahme). Die Abnahme kann nicht aufgrund nur geringfügiger Mängel verweigert werden.

14.4 KRUG leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 7. verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu.

C. Dienstverträge

15. Besondere Bedingungen für Dienstverträge

Ergänzend gelten für Dienstverträge zwischen dem AG und KRUG die folgenden besonderen Bedingungen: Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienstverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.

D. Schlussbestimmungen

16. Gerichtsstand/anwendbares Recht

16.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von KRUG.

16.2 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

16.3 Hat der AG seinen Sitz außerhalb der EU gilt das UN-Kaufrecht (CISG). Soweit ein Sachverhalt nicht durch das CISG geregelt ist, gilt als anwendbares Recht das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn diese durch KRUG in Schrift- oder Textform bestätigt werden.

17.2 Die authentische Vertragssprache ist deutsch.

17.3 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Klauseln davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, sich gemeinsam auf eine Ersatzbestimmung zu einigen, die wirksam, durchsetzbaren für den Zweck der Bestellung und zum Schutz der beiderseitigen Interessen geeignet ist. § 139 BGB findet keine Anwendung.